Erbrecht & Erbfolge

Allgemeine Informationen zum Thema Erbrecht und der gesetztliche Erbfolge.

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Erbrecht

Das deutsche Erbrecht ist kompliziert und häufig für juristische Laien schwer verständlich. In Zusammenarbeit mit Dr. Sabine Kramer, Fachanwältin für Erbrecht, haben darauf Wert gelegt, die Inahlte zum Thema Erbrecht möglichst verständlich zu fomulieren.

Erbrecht ist für jeden relevant!

„Der Tod gehört zum Leben dazu“ – diese Weisheit hört man oft von den Großeltern. Früher noch mehr als heute. Heutzutage bemühen wir uns meist, die Tatsache, dass wir sterblich sind, möglichst aus unserem Alltag auszublenden. Spätestens, wenn ein geliebtes Familienmitglied stirbt oder man selbst seine Dinge nach dem eigenen Willen regeln möchte, rücken der Tod und seine bürokratischen Anforderungen in den Fokus.

Deutschland wird oft als Erbengesellschaft bezeichnet. Das heißt, dass spätere Generationen monetär davon profitieren, was die Groß- oder Urgroßeltern einst aufgebaut haben. Wie Vermögen hierzulande von einer Generation auf die nächste übertragen wird, ist im Erbrecht geregelt. Vererben und erben eröffnet nicht nur viele wirtschaftliche Perspektiven, es geht dabei auch um Verantwortung. Im Laufe seines Lebens ist eine Person oftmals zunächst Erbe und später selbst Erblasser. Die im Erbrecht verankerten „Leitplanken“ sollten Verbraucher deshalb kennen.

Welche Rechte und Pflichten sind zu beachten für jemanden, der seinen Nachlass vererbt oder für denjenigen, der ihn erben soll. Über diese Aspekte erhalten Sie in diesem und den folgenden Artikeln einen Überblick.

Eine kurze Begriffserklärung

Erblasser

Als Erblasser wird derjenige bezeichnet, der seine Vermögenswerte – inklusive aller Rechte und Pflichten – an einen anderen überträgt, also vererbt. Der Erbe wird vor dem Gesetz zum Rechtsnachfolger. Oft gilt es, das Vermögen auf mehrere Erben so zu verteilen, dass im Idealfall kein Streit um das Erbe entsteht. Deshalb empfiehlt es sich schon zu Lebzeiten, die eigenen Wünsche der Aufteilung der sogenannten Erbmasse eindeutig und rechtssicher in einem Testament oder Erbvertrag festzulegen. Existiert dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Erbe

Erbe bezeichnet denjenigen, auf den das Vermögen des Erblassers im Erbfall übergeht. Hat der Erblasser seine Vermögenswerte an mehrere Personen vererbt, dann werden die Erben Miterben genannt und sie bilden meistens eine sogenannte Erbengemeinschaft. Den Erben kommt die besondere Verantwortung zu, gemeinsam den Willen des Verstorbenen zu achten und Unfrieden zu vermeiden. Wenn auch Verbindlichkeiten vererbt werden ist es wichtig, dass Erben ihre Rechte und Pflichten kennen, um wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu vermeiden und dem Zugriff auf ihr persönliches Vermögen zu entgehen.

Vererben

Das Erben und Vererben betreffen nahezu jeden Menschen irgendwann. Sobald Vermögenswerte, wie z. B. eine Immobilie geschaffen sind, ist es sinnvoll, sich damit auseinanderzusetzen, an wen diese Werte im Falle des Todes übergehen sollen. Deshalb ist es gut, sich früh mit dem Erbrecht und dessen Grundbegriffen auseinanderzusetzen und auszuloten, welche Möglichkeiten es für die eigene persönliche Situation und die eigenen Wünsche bietet.

Was ist der Unterschied zwischen Erben und Hinterbliebenen?

Erbe wird man, wenn man im Testament eines Verstorbenen bedacht wird, oder mit ihm blutsverwandt ist und über die gesetzliche Erbfolge zum Erben bestimmt wird. Ohne das eigene Zutun und gegebenenfalls sogar ohne es zu wissen oder zu wollen, wird man zum Erben. Das Vermögen geht dann komplett oder in Teilen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über.

Aber es gibt Ausnahmen:

  1. Der Erbe schlägt das Erbe aus.
  2. Der Erbe wurde enterbt
  3. Der Erbe ist erbunfähig

 

Übrigens:
Erbe ist, wer zum Eintritt des Erbfalles am Leben ist. Das gilt auch für ein schon gezeugtes aber noch ungeborenes Kind!

Die Erbfolge

Wenn jemand verstirbt, geht sein Nachlass auf einen Rechtsnachfolger über. Unser Erbrecht lässt keine andere Möglichkeit zu. Wenn der Erblasser selbst kein Testament hinterlassen hat, zieht das Gesetz Familie und Verwandte in Betracht. Der Erblasser steht im Mittelpunkt der Betrachtung und sein familiäres Umfeld wird in fünf Gruppen wie konzentrische Kreise um ihn geordnet. Relevant sind primär die ersten drei Kreise bzw. Ordnungen:

Erbrecht und Erbfolge 1. Ordnung
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Slide 2. ERBLASSER ORDNUNG Großeltern des Erblasser, Onkel, Tante.
Darauf folgend: Cousin und Cousine
3. 1. ORDNUNG ORDNUNG Eltern des Erblasser, Schwester, Bruder. Darauf folgend: Nichte und Neffe Ehepartner und Kinder
Sind Ehepartner und Kinder des Erblasser bereits verstorben, erben die Enkelkinder.

Gesetzliche Erbfolge
Wer ist Erbe 1. Ordnung?

1. Ordnung: Kinder, Enkel- und Urenkelkinder des Erblassers werden als gesetzliche Erben der 1. Ordnung bezeichnet (§ 1924 BGB). Bei ihnen handelt es sich um Blutsverwandte in gerader Linie. Unehelich geborene Kinder stehen gleichberechtigt neben in der Ehe geborenen Kindern und werden zu gleichen Teilen an der Erbmasse beteiligt. Das Erbrecht macht keinen Unterschied bei adoptierten Kindern, die gegenüber dem Erblasser und auch dessen Verwandten voll erbberechtigt sind (das gesetzliche Erbrecht des adoptierten minderjährigen Kindes gegenüber den leiblichen Eltern erlischt allerdings mit der Adoption).

Anders bei Stiefkindern oder Pflegekindern, die nicht adoptiert wurden: Sie gelten nicht als gesetzliche Erben und müssen vom Erblasser über dessen Testament / letztwillige Verfügung an der Erbmasse beteiligt werden.

Solange ein Kind des Erblassers lebt, steht es in der gesetzlichen Erbfolge im Hinblick auf seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) vor ihnen in der Erbfolge. Die Enkelkinder sind somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie können erst in die Erbfolge eintreten, wenn der betreffende Elternteil (Kind des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben ist oder das Erbe ausschlägt. Man spricht dabei vom Eintrittsrecht. Ist das Kind des Erblassers kinderlos geblieben, erlischt mit seinem Tod sein Abstammungszweig zum Erblasser. Seine Erbquote wird auf die anderen Erben aufgeteilt.

Gesetzliche Erbfolge
Wer ist Erbe 2. Ordnung?

2. Ordnung: Blieb der Erblasser kinderlos, so werden Verwandte der 2. Ordnung zu Erben. Dabei handelt es sich um die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie die Kinder und Enkelkinder der Geschwister (Nichten und Neffen, Großnichten und Großneffen des Erblassers).

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls sowohl Vater als auch Mutter des Erblassers noch am Leben, so erben sie jeweils 50 Prozent der Erbmasse ihres verstorbenen Kindes. Ist bereits ein Elternteil des Erblassers verstorben, so erben dessen Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) den auf die väterliche oder mütterliche Linie entfallenden Erbteil. Gibt es keine weiteren Kinder (Geschwister des Erblassers), erbt der überlebende Elternteil allein.

Hinweis: Vorstehendes gilt, wenn der Erblasser nicht verheiratet war!

Gesetzliche Erbfolge
Wer ist Erbe 3. Ordnung?

3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers) werden vom Gesetzgeber als Erben der 3. Ordnung definiert. In der Erbfolge stehen anschließend die Kinder der Kinder der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers).

Gesetzliche Erbfolge
Wer ist Erbe 4. und 5. Ordnung?

Wenn in der 1. bis 3. Ordnung keine Erben vorhanden sind, folgt die vierte und die fünfte Ordnung.
4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder.
5. Ordnung: Die mit dem Erblasser beziehungsweise deren Eltern und Großeltern in einem entfernten verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.

Ehepartner sowie Ehepartner gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften

Das Wichtigste in Kürze

  • Verstirbt der Ehepartner und es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält in der Regel der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte geht in der Regel an die Kinder des verstorbenen Partners, an eheliche wie an nicht eheliche.
  • Sind keine Kinder vorhanden, erbt der hinterbliebene Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Leben die Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehepartners noch, bekommen diese ein Viertel.
  • Nach einer Scheidung erbt der Ex-Partner nichts. Während der Trennungsphase bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist er aber voll erbberechtigt.
Erbrecht und Erbfolge

Wie stehen Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge?

Nicht nur den Blutsverwandten des Erblassers steht ein gesetzliches Erbrecht zu, sondern auch den Ehepartnern. Folgende Fragen müssen geklärt werden, um die Erbquote des Ehepartners neben den Blutsverwandten zu bestimmen:

  • In welchem ehelichen Güterstand lebten die Ehepartner zum Zeitpunkt des Erbfalls?
  • Welche lebenden Verwandten des Erblassers gibt es?
  • Zu welcher Ordnung gehören diese Verwandten?

Eingetragene Lebenspartner vs. Ehepartner

Ehepartner gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften sind Ehegatten aus heterogeschlechtlichen Ehen gleichgestellt (§ 10 LPartG). Sie stehen in der gesetzlichen Erbfolge neben den Erben der Ordnung 1. bis 5. Bei Lebensgefährten einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft ist das anders. Diese Personen müssen zwangsläufig in einem Testament oder einem Erbvertrag bedacht werden, da sie keine gesetzlichen Erben sind! Auch hier gilt es das Thema Erbschafssteuer im Blick zu behalten.

 

Zugewinngemeinschaft

Gesetzlich leben Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Unter Zugewinngemeinschaft versteht der Gesetzgeber, dass das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt bleiben und bei Scheidung oder Tod ein Zugewinnausgleich über den Wertzuwachs des Vermögens durchgeführt wird. Sollen die Regelungen für die Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht angewendet werden, können die Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand, wie z.B. die Gütertrennung wählen.

Der überlebende Ehepartner kann zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Regelung wählen:

Erbrechtliche Regelung

Der Ehepartner erbt dabei mindestens die Hälfte des Nachlasses. Denn die Zugewinngemeinschaft sorgt dafür, dass sich der gesetzliche Erbteil von ein Viertel gegenüber Verwandten der 1.-3. Ordnung um ein Viertel erhöht. Der Zugewinn wird pauschal erfasst, sodass komplexe Berechnungen über die Höhe des Zugewinns und das Streitpotenzial mit den Kindern minimiert werden.

Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und neben Verwandten der 2. Ordnung drei Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Verwandten der 1. bis 3. Ordnung, so erbt er den Nachlass allein.

Güterrechtliche Regelung

Gegebenenfalls stellt sich der überlebende Ehepartner mit der pauschalen Erhöhung seines Erbteils um ein Viertel schlechter, als wenn der Zugewinn berechnet wird. Das kann dann der Fall sein, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat. Dann kann der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlagen und er erhält den Pflichtteil. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und darüber hinaus macht er seinen Zugewinn konkret geltend. Aus der güterrechtlichen Regelung kann sich damit ein höherer Erbteil ergeben.

Gütertrennung

Wenn die Ehepartner während ihrer Ehe die Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag vereinbart hatten, so erben der überlebende Ehepartner und gegebenenfalls vorhandene Kinder zu gleichen Teilen. Bei einem Kind bedeutet das, dass jeweils 50 Prozent des Nachlasses auf Kind und Ehepartner übergehen. Bei zwei Kindern erhält jede Partei ein Drittel der Erbmasse. Sind keine Kinder vorhanden, treten die Eltern des Erblassers in die Erbfolge und teilen sich den Nachlass mit dem überlebenden Ehepartner.

Gütergemeinschaft

Wenn Eheleute in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft für ihre Ehe vereinbaren, dann gehört jedem Ehegatten bereits vor dem Tod die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Mit dem Tod eines Ehegatten. Die dann in den Nachlass fallende Hälfte erhält zu ¼ der überlebende Ehegatte als gesetzliche Erbguote. Der Rest fällt an die Kinder des verstorbenen Ehegatten. Haben die Ehepartner im Ehevertrag vereinbart, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehepartners aufrecht erhalten bleiben soll, so spricht man von fortgesetzter Gütergemeinschaft. Dabei wird zunächst nichts vererbt, das Vermögen bleibt gemeinschaftlich beim überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Kindern.

Wie wirkt sich Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge aus?

Mit dem Antrag auf Ehescheidung und die Zustellung des Antrags bei dem anderen Ehepartner erlischt die gesetzliche Erbfolge, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen. Dies bedeutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Ausnahmen davon sind möglich.

Wichtig: Soll das Erbrecht auch nach der Scheidung weiter bestehen, muss der Expartner in einem Testament oder Erbvertrag bedacht werden. Achtung, hier sollte das Thema Erbschaftssteuer im Blick behalten werden! Umgekehrt muss der Expartner aus dem Testament entfernt werden, wenn er nicht mehr berücksichtigt werden soll. Es sollten ebenfalls Bezugsberechtigungen von Lebensversicherungen in diesem Moment überprüft werden. Dies wird häufig vergessen, wenn sich Eheleute scheiden lassen.
Einfache Darstellung zur Aufteilung des Erbes in häufig auftretenden Situationen:

Einfache Darstellung zur Aufteilung des Erbes in häufig auftretenden Situationen:

Das Erbrecht kennt kein Patchwork

Patchworkfamilien und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, beschäftigen uns zunehmend in den letzten Jahren. Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stammt aus der Zeit um 1900. Die Norm war seinerzeit Familien, bestehend aus Vater und Mutter mit ihren leiblichen Kindern. Insofern stößt das Erbrecht bei Patchworkfamilien an seine Grenzen.

Im Patchwork kommen Ehepartner zusammen, die Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen und darüber hinaus ggf. noch eigene Kinder bekommen. Die Kinder aus früheren Beziehungen sind mit dem jeweiligen Stiefelternteil nicht blutsverwandt, weshalb sie in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden und keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.

Ob und wie die früheren Kinder den eigenen leiblichen gleichgestellt werden, muss testamentarisch geregelt werden. Um Kinder aus Patchworkfamilien in die gesetzliche Erbfolge einzugliedern, müssten sie vom jeweiligen Stiefpartner adoptiert werden. Dies entspricht aber oft nicht der Lebenswirklichkeit, da der andere Elternteil oft ebenfalls noch am Leben ist und eine Adoption ablehnt. Auch hinsichtlich dieses Elternteils hat das Kind Erbansprüche. Würde es als minderjähriges Kind adoptiert, würden diese Ansprüche erlöschen.

Für wen ist die gesetzliche Erbfolge relevant?

  1. Erblasser, die weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen.
  2. Erblasser, deren Testament oder
  3. Erbvertrag unwirksam ist, zum Beispiel, weil es nicht eigenhändig unterzeichnet wurde.
  4. Erblasser, deren Erbe(n) auf das Erbe verzichten oder selbst bereits verstorben sind.
  5. Erblasser, deren Erbe(n) erbunwürdig sind und dessen Testament erfolgreich angefochten wurde.
    Pflichtteilsberechtigte, die die Quote ihres Pflichtteilsanspruchs ermitteln möchten.

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Dr. Sabine Kramer
Fachanwältin für Erbrecht

Poolstr. 21
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Telefon: 040 33 46 550

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