Das Testament
Allgemeine Informationen zum Thema „Mein letzter Wille“ / Testament
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Das Testament
Der Tod ist kein Thema, das in unserer modernen Gesellschaft viel Raum einnimmt. Kein Wunder, wer beschäftigt sich gerne mitten im Leben mit dem eigenen Ableben? Ein Grund für Erbstreitigkeiten ist oft, dass eben kein Testament vorliegt und deshalb die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Einer Studie der Deutschen Bank zufolge haben nur 24 Prozent der Befragten unter 50 Jahren ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst. Dabei hat ein Testament zunächst nichts mit Tod und Trauer zu tun, sondern bietet jedem die Chance, seinem Willen hinsichtlich der Verteilung des eigenen Vermögens Ausdruck zu verleihen.
Wie schreibe ich mein Testament?
Ein Testament muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Das Testament kann jederzeit aufgesetzt und im Laufe des weiteren Lebens angepasst, verändert oder ergänzt werden. Man spricht daher von einem lebenden Dokument. Ein Fachanwalt sollte hinzugezogen werden, ist aber nicht zwingend erforderlich. Notare und Fachanwälte für Erbrecht stehen beratend zur Seite, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen und helfen, Formfehler zu vermeiden und damit die Unantastbarkeit des Testaments sicherzustellen.
Warum kann ein Testament hilfreich sein?
Ein Testament kann helfen, den Familienfrieden zu sichern und sicherstellen, dass all die Personen bedacht werden, die dem Erblasser besonders wichtig sind – egal ob sie blutsverwandt sind oder nicht. Somit sorgt ein Testament nicht nur dafür, dass der Wille des Verfassers über dessen Tod hinaus respektiert wird, es gibt auch Einblicke in das Leben des Verfassers und benennt die Menschen oder auch Organisationen, die seinen Lebensweg begleitet und geprägt haben. Wer seine Vermögenswerte geordnet hinterlasst, der übernimmt Verantwortung auch über den eigenen Tod hinaus.
Testament beim Nachlassgericht
Übrigens: Es gibt die Möglichkeit, sein Testament schon zu Lebzeiten offiziell registrieren zu lassen. Somit wird es mit dem Tod von behördlicher Seite automatisch eröffnet. Gegen eine Gebühr wird das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und anschließend beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registriert. Sobald das Standesamt den Tod des Erblassers meldet, wird das Testament aus der Hinterlegung genommen und vom Nachlassgericht eröffnet. Ein Erbschein ist damit nicht notwendig. Eine notarielle Beurkundung des Testaments folgt demselben Zweck.
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Dr. Sabine Kramer – Fachanwältin für Erbrecht
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